Gehäuftes Auftreten von EHEC-Infektionen

 

In diesem Zusammenhang gibt das Niedersächsische Kultusministerium folgende Hinweise:

Schulbesuch
Nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an EHEC erkrankt oder dessen
verdächtig sind, in Schulen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten
ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil
eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Erkrankte Schülerinnen
und Schüler dürfen die Schulräume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen
und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen.
Auch Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit EHEC-Erkrankten leben, dürfen die Schule
nicht besuchen.
Eine Wiederzulassung zum Schulbesuch ist nach klinischer Genesung im Regelfall möglich,
wenn bei drei im Abstand von 1 bis 2 Tagen untersuchten Stuhlproben negative Befunde vorliegen.
Ein schriftliches Attest ist erforderlich.

Erkrankung während des Aufenthalts in der Schule
Sichtlich erkrankte Schülerinnen und Schüler sollten schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen
und von der Schule abgeholt werden.